Dem isr. Lehrer in V. wird zur Last gelegt,
die ledige und alleinstehende S.K.40 beerdigt zu haben, ohne daß
die Leiche polizeilich freigegeben war. Gegen den dieserhalb ergangenen
Strafbefehl hatte er Einspruch erhoben. Er gibt zu, daß
keine Leiche beerdigt werden dürfe, bevor die Ortspolizeibehörde
den Leichenschein ausgestellt habe, stützt sich aber auf
die Polizeiverordnung vom 31. Mai 1912, wonach zur Beschaffung
des Leichenscheins derjenige verpflichtet ist, der nach §
57 des R.-G. über die Beurkundung des Personenstandes und
die Eheschließung vom 6. Februar 1875 den Sterbfall anzuzeigen
habe, also das Familienhaupt oder derjenige, in dessen Wohnung
oder Behausung der Sterbefall sich ereignet hat. Das Gericht erkennt
auf 1 Mk. Geldstrafe. Wenn das Gesetz auch lückenhaft sei,
so seien doch die Religionsdiener verpflichtet, für Erfüllung
der gesetzlichen Verpflichtungen zu sorgen. |