Sarah Kugelmann
gen. Sarchen

geb. 16.10.1832
gest. 6.11.1913 in Vöhl, Haus Nr. 53 (heute Mittelgasse 5), Vormittags um 8 Uhr (Todesursache: Altersschwäche)

Eltern:
Salomon Kugelmann (1806- 77/78)
Mariann, geb. Katzenberg (geb. wohl vor 1815)

Geschwister:
Schefa (1834- 1898)
Moses (geb. 1836)

Familienstand:
ledig

Beruf:
Näherin

Wohnung:
Haus No 25 (später Arolser Straße 21, heute Lothar Bock [1])


1848
Am 26. April wird für sie ein Heimathschein für eine Reise nach Gießen ausgestellt; Gültigkeitsdauer: 1 Jahr. Am selben Tag erhält ihr Vater einen Heimathschein für Marburg.

1856
Am 31. Juli wird für sie ein Heimathschein von unbestimmter Dauer für Frankfurt ausgestellt.

1878
Sie ist Erbin des Salomon Kugelmann und besitzt in dieser Eigenschaft gemäß Vöhler Rezeß von 1878 zusammen mit Schefa Kugelmann "Im tiefen Thal" 4 a 60 qm; außerdem im Dorf Hofraum von 425 qm und einen Hausgarten von 1362 qm; die jährliche Grundsteuer beträgt danach 0,09 M.

1888
Basdorfer Rezeß: Sarah Kugelmann besitzt zusammen mit Schefa Kugelmann knapp 12 a in Basdorf "Im Werbergrund". Der Auseinandersetzungs- Reinertrag der Landabfindungen wird mit 5,53 M angegeben. Der Jahresbetrag der Grundsteuer: 0,18 M. Sie unterzeichnet den Rezeß persönlich.

1898
Sie zeigt den Tod der Schwester Schefa beim Standesamt an.

1913
Corbacher Zeitung am 17.12.1913:

Dem isr. Lehrer in V. wird zur Last gelegt, die ledige und alleinstehende S.K.40 beerdigt zu haben, ohne daß die Leiche polizeilich freigegeben war. Gegen den dieserhalb ergangenen Strafbefehl hatte er Einspruch erhoben. Er gibt zu, daß keine Leiche beerdigt werden dürfe, bevor die Ortspolizeibehörde den Leichenschein ausgestellt habe, stützt sich aber auf die Polizeiverordnung vom 31. Mai 1912, wonach zur Beschaffung des Leichenscheins derjenige verpflichtet ist, der nach § 57 des R.-G. über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 den Sterbfall anzuzeigen habe, also das Familienhaupt oder derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung der Sterbefall sich ereignet hat. Das Gericht erkennt auf 1 Mk. Geldstrafe. Wenn das Gesetz auch lückenhaft sei, so seien doch die Religionsdiener verpflichtet, für Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen zu sorgen.

Nach den standesamtlichen Unterlagen kann hiermit nur die Beerdigung der Sarah Kugelmann gemeint sein.


[1] vielleicht eine falsche Hausnummer, da der Vater in Haus 26 wohnte.
[2] auch in dem Zeitungsbericht stehen nur die Initialen.