| Vor Carl Josef Guerdan Großherzoglich
Hessischer Notar für den Kanton Möllstein im Amtssitze
zu Möllstein begleitet von den nachbenannten Zeugen
erschienen:
Herr Salomon Liebmann, Seifenbinder in Voehl, Provinz Oberhessen
wohnhaft, und
Dslle (?Demoiselle?) Philippina Brück, ohne Geschäft
in Fürfeld wohnhaft, volljährige Toch-
ter des in Rürfeld wohnhaft gewesenen und daselbst
verstorbenen Handelsmanne Herrn Simon Brück, und seiner
nunmehrigen Wittwe Jacobine geborene Herz Handelsfrau in
Fürfeld wohnhaft.
Indes erklärten die Erschienenen:
Herr Salomon Liebmann und Dslle (? ) Philippina Brück,
daß sie in Ansehung der zwischen ihnen beschlossenen
ehelichen Verbindung und in der Absicht die Vermögensverhältnisse
ihrer künftigen Ehe festzustellen folgende Uebereinkunft
miteinander getroffen hätten welche sie als Ehevertrag
hiermit aufstellen:
Erster Artikel
Es soll zwischen den künftigen Ehegatten keine andere
Gütergemeinschaft bestehen als jene der Errungenschaft
welche sie zu gleichen Theilen anzusprechen haben . Es bleiben
daher bewegliche und unbewegliche Güter, welche dieselben
gegenwärtig besitzen und in die Ehe
einbringen, sowie auch alles dasjenige, was Einem oder dem
anderen von ihnen während der Ehe durch Schenkung oder
Erbschaft anfallen wird, von der Gemeinschaft ausgeschlossen
und ausschließliches persönliches Eigenthum desjenigen
der Ehegatten von dem es gegenwärtig in die Ehe eingebracht
oder dem es während derselben auf die vorgedachte Weise
zufallen wird. Desgleichen sollen auf alle Passivem welche
beim Abschluß der Ehe bestehen oder während derselben
durch Schenkung oder Erbschaft von einem der Ehegatten übernommen
werden überhaupt alle persönliche Schulden der
künftigen Ehegatten von der Gemeinschaft ausgeschlossen
und demjenigen von ihnen allein zu Last fallen und bleiben,
von dem sie herrühren.
Zweiter Artikel
Das gegenwärtige Vermögen des Bräutigams,
außer seinen Kleidungsstücken, Leibweißzeug
und Schmuck, besteht:
1. in einem Wohnhause samt Zubehör ...- gelegen in
Vöhl in der Ackerreihe, neben Salomon Kugelmann und
Selig Stern; und
2. in baarem Gelde, in Geschäft aus Ständen, in
einem Vorrathe von Seife und Lichter, Geschäfts-Utensilien,
in Hausmobilien, Bettung und Weißzeug, und in Früchten,
alles zu-sammen im Werthe von Zweitausend fünfzig Gulden.
Indes erklärte die Braut, dass sie die vorstehenden
Angaben des Bräutigams bezüglich seines
gegenwärtigen Vermögensstandes als richtig anerkenne.
Dritter Artikel
Das gegenwärtige Vermögen der Braut außer
ihren Kleidungsstücken, Leibweißzeug und Schmuck,
besteht:
1. in verschiedenen zu einer Hausküchen-Einrichtung
gehörigen Gegenständen, Bettung und Weißzeug,
zusammen im Werthe von Vierhundert ein und fünfzig
Gulden, und
2. in fünfhundert Gulden baarem Gelde.
Indes erklärte der Bräutigam, daß er im
Besitz des baaren Geldes sowie in jenem des Mobiliareffeckten
im vor angegebenen Werthe sich bereits befinde.
Vierter Artikel
Ueber jedes weitere Beibringen der künftigen Ehegatten
soll, wenn es nicht durch eine oeffentliche Urkunde feststeht,
in den ersten drei Monaten des jeweiligen Anfalls ein Verzeichnis
gemacht von beiden Theilen unterzeichnet und dem Ehevertrag
beigelegt werden.
Fünfter Artikel
Bei Auflösung der Ehe soll jeder Ehegatte seine alsdann
vorräthigen Kleidungsstücke, Leibweißzeug
und Schmuck überhaupt die ihm zum persönlichen
Gebrauche dienenden Gegenständen dieser Art als Ersatz
für die dermalen eingebrachten vor aller Theilung erhalten.
Sechster Artikel
Der Frau und ihren Erben bleibt das Recht auf die Gütergemeinschaft
der Errungenschaft bei Auflösung der Ehe zu verzichten
und ist dieselbe und ihren Erben im Falle einer solchen
Verzichtleistung befugt das sämtliche Vermögen
der Frau frei von allen während
der Ehe entstandenen Schulden zurückzunehmen und sich
so mit durch den Verzicht auf die Errungenschaft von allen
in der Ehe entstandenen Schulden zu befreien.
Siebenter Artikel
Die künftigen Ehegatten treffen für den Fall ihres
Ablebens hiermit folgende Verfügung unter dem Titel
einer Schenkung unter Lebenden.
Wenn bei Auflösung der Ehe kein .....................
aus derselben am Leben ist, dann soll der Überlebende
Ehegatte, Mann oder Frau, das sämtliche Vermögen
des verstorbenen Ehegatten im Eigenthum behalten.
Worüber gegenwärtige Urkunde zu Freilaubersheim
in
dem Hause des Herrn Bürgermeisters heute den dreizehnten
Februar achtzehnhundert vier und fünfzig aufgenommen
wurde in Beisein des Herrn Philipp Wehr, Bürgermeister
und Hrn Philipp Jacob Wirth, Ackermann, beide in Freilaubersheim
wohnhaft, Zeugen welche mit Hrn
Salomon Liebmann, Dslle Philippina Brück und dem Notar
nach Verlesung unterzeichneten
Auf dem Original sind unterzeichnet: Philippina Brück,
Salomon Liebmann, Wehr, Philipp Jacob Wirth und Guerdan
................. zu Bingen den fünfzehnten Februar
1854,
sol. r.c. 5. erhalten ............... Gulden zwanzigvier
Kreuzer
gezeichnet Eger
Für richtige Ausfertigung
der großherzogliche Notar
Guerdan (Unterschrift) |