Philippina Liebmann
geb. Brück

geb. vor 1835
gest. vor Juni 1857

Eltern:
Handelsmann Simon Brück und Frau Jacobine, geb. Herz, aus Fürfeld

Ehemann:
Salomon Liebmann (1816- nach 1888) [1]
ein Ehevertrag wurde 1854 geschlossen

Kinder:
wahrscheinlich Emanuel (1855- nach 1908) [2]
Hermann (Stiefkind; ca. 1840- nach 1888) [3]

Wohnung:
Haus Nr. 25, heute Arolser Straße 21


1833
Sie erhält 1853 eine Einnahmeanweisung von der Gemeinde.

1854

No. 3781.
13. Februar 1854
Ehevertrag
zwischen
Herrn Salomon Liebmann in Vöhl
und
Glle Philippina Brück in Fürfeld

Vor Carl Josef Guerdan Großherzoglich Hessischer Notar für den Kanton Möllstein im Amtssitze zu Möllstein begleitet von den nachbenannten Zeugen erschienen:
Herr Salomon Liebmann, Seifenbinder in Voehl, Provinz Oberhessen wohnhaft, und
Dslle (?Demoiselle?) Philippina Brück, ohne Geschäft in Fürfeld wohnhaft, volljährige Toch-
ter des in Rürfeld wohnhaft gewesenen und daselbst verstorbenen Handelsmanne Herrn Simon Brück, und seiner nunmehrigen Wittwe Jacobine geborene Herz Handelsfrau in Fürfeld wohnhaft.

Indes erklärten die Erschienenen:
Herr Salomon Liebmann und Dslle (? ) Philippina Brück, daß sie in Ansehung der zwischen ihnen beschlossenen ehelichen Verbindung und in der Absicht die Vermögensverhältnisse ihrer künftigen Ehe festzustellen folgende Uebereinkunft miteinander getroffen hätten welche sie als Ehevertrag hiermit aufstellen:

Erster Artikel
Es soll zwischen den künftigen Ehegatten keine andere Gütergemeinschaft bestehen als jene der Errungenschaft welche sie zu gleichen Theilen anzusprechen haben . Es bleiben daher bewegliche und unbewegliche Güter, welche dieselben gegenwärtig besitzen und in die Ehe
einbringen, sowie auch alles dasjenige, was Einem oder dem anderen von ihnen während der Ehe durch Schenkung oder Erbschaft anfallen wird, von der Gemeinschaft ausgeschlossen und ausschließliches persönliches Eigenthum desjenigen der Ehegatten von dem es gegenwärtig in die Ehe eingebracht oder dem es während derselben auf die vorgedachte Weise zufallen wird. Desgleichen sollen auf alle Passivem welche beim Abschluß der Ehe bestehen oder während derselben durch Schenkung oder Erbschaft von einem der Ehegatten übernommen werden überhaupt alle persönliche Schulden der künftigen Ehegatten von der Gemeinschaft ausgeschlossen und demjenigen von ihnen allein zu Last fallen und bleiben, von dem sie herrühren.

Zweiter Artikel
Das gegenwärtige Vermögen des Bräutigams, außer seinen Kleidungsstücken, Leibweißzeug und Schmuck, besteht:
1. in einem Wohnhause samt Zubehör ...- gelegen in Vöhl in der Ackerreihe, neben Salomon Kugelmann und Selig Stern; und
2. in baarem Gelde, in Geschäft aus Ständen, in einem Vorrathe von Seife und Lichter, Geschäfts-Utensilien, in Hausmobilien, Bettung und Weißzeug, und in Früchten, alles zu-sammen im Werthe von Zweitausend fünfzig Gulden.
Indes erklärte die Braut, dass sie die vorstehenden Angaben des Bräutigams bezüglich seines
gegenwärtigen Vermögensstandes als richtig anerkenne.

Dritter Artikel
Das gegenwärtige Vermögen der Braut außer ihren Kleidungsstücken, Leibweißzeug und Schmuck, besteht:
1. in verschiedenen zu einer Hausküchen-Einrichtung gehörigen Gegenständen, Bettung und Weißzeug, zusammen im Werthe von Vierhundert ein und fünfzig Gulden, und
2. in fünfhundert Gulden baarem Gelde.
Indes erklärte der Bräutigam, daß er im Besitz des baaren Geldes sowie in jenem des Mobiliareffeckten im vor angegebenen Werthe sich bereits befinde.

Vierter Artikel
Ueber jedes weitere Beibringen der künftigen Ehegatten soll, wenn es nicht durch eine oeffentliche Urkunde feststeht, in den ersten drei Monaten des jeweiligen Anfalls ein Verzeichnis gemacht von beiden Theilen unterzeichnet und dem Ehevertrag beigelegt werden.

Fünfter Artikel
Bei Auflösung der Ehe soll jeder Ehegatte seine alsdann vorräthigen Kleidungsstücke, Leibweißzeug und Schmuck überhaupt die ihm zum persönlichen Gebrauche dienenden Gegenständen dieser Art als Ersatz für die dermalen eingebrachten vor aller Theilung erhalten.

Sechster Artikel
Der Frau und ihren Erben bleibt das Recht auf die Gütergemeinschaft der Errungenschaft bei Auflösung der Ehe zu verzichten und ist dieselbe und ihren Erben im Falle einer solchen Verzichtleistung befugt das sämtliche Vermögen der Frau frei von allen während
der Ehe entstandenen Schulden zurückzunehmen und sich so mit durch den Verzicht auf die Errungenschaft von allen in der Ehe entstandenen Schulden zu befreien.

Siebenter Artikel
Die künftigen Ehegatten treffen für den Fall ihres Ablebens hiermit folgende Verfügung unter dem Titel einer Schenkung unter Lebenden.
Wenn bei Auflösung der Ehe kein ..................... aus derselben am Leben ist, dann soll der Überlebende Ehegatte, Mann oder Frau, das sämtliche Vermögen des verstorbenen Ehegatten im Eigenthum behalten.

Worüber gegenwärtige Urkunde zu Freilaubersheim in
dem Hause des Herrn Bürgermeisters heute den dreizehnten Februar achtzehnhundert vier und fünfzig aufgenommen wurde in Beisein des Herrn Philipp Wehr, Bürgermeister und Hrn Philipp Jacob Wirth, Ackermann, beide in Freilaubersheim wohnhaft, Zeugen welche mit Hrn
Salomon Liebmann, Dslle Philippina Brück und dem Notar nach Verlesung unterzeichneten

Auf dem Original sind unterzeichnet: Philippina Brück, Salomon Liebmann, Wehr, Philipp Jacob Wirth und Guerdan ................. zu Bingen den fünfzehnten Februar 1854,
sol. r.c. 5. erhalten ............... Gulden zwanzigvier Kreuzer
gezeichnet Eger

Für richtige Ausfertigung
der großherzogliche Notar

                       Guerdan (Unterschrift)

[1] Philippina ist wahrscheinlich die 2. Ehefrau Salomon Liebmanns (vgl. Fußnote [3])
[2] in den ersten Jahren der Ehe gestorben. Wenn man berücksichtigt, dass Emanuel im Januar 1855 geboren wurde, muss Philippina seine Mutter gewesen sein.
[3] Bezüglich Hermanns gibt es einige Unklarheiten. Im Anhang zum Ehevertrag zwischen Salomon Liebmann und Regina Feist (3. Ehe?) wird nur Emanuel genannt und als Kind aus erster Ehe (evtl. 2. Ehe?) Salomons bezeichnet. Wenn Hermann - wie aus Salomons Brief aus dem Jahre 1888 zu schließen ist - 1866 geheiratet hat, muss er viel älter als Emanuel sein und aus einer früheren (1.) Ehe stammen, wenn er kein uneheliches Kind ist.